Gute Rahmenbedingungen für Buchhandlungen und Verlage
Der SBVV setzt sich für gute kultur- und wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen für den Schweizer Gesamtbuchhandel über alle Sparten von Herstellung über Vertrieb bis Verkauf ein. Aktuellstes Beispiel ist das Engagement für die Kulturbotschaft 2025-2028, welche die Verlagsförderung sowie die Messeauftritte und Buchpromotion beinhaltet. Der Schweizer Buchhandel hat in der Nummer 7/23 einen ausführlichen Artikel zum Thema veröffentlicht.
Grundsätzlich beurteilt der SBVV die Umsetzung der letzten Kulturbotschaften als gelungen und setzt auf Kontinuität. Jedoch fordert er eine substanzielle Erhöhung der Mittel für die Verlagsförderung, um das Buchschaffen und die Autorinnen und Autoren der Schweiz sichtbar zu machen. Dies gelingt nur dank dem Netz aus knapp 400 Buchhandlungen in allen Landesteilen, deren Förderung ein wichtiges politisches Anliegen ist. Die gültige Kulturbotschaft soll am 1. Januar 2025 von einer neuen abgelöst werden. Der SBVV hat im Rahmen der Vernehmlassung der Kulturbotschaft 2025-2028 Stellung genommen und stellt das Dokument Mitgliedern und Interessierten auf Anfrage zur Verfügung.
So fördern die Kantone das Buch. Die Kantone unterstützen die Buchbranche auf ganz verschiedene Arten. Der "Schweizer Buchhandel" hat 2024 zusammengetragen, welche Fördergelder es in jedem Kanton der Deutschschweiz gibt.
Die Verlage organisieren sich in der Arbeitsgruppe Open Access des SBVV, um ihre Innovationen und Dienstleistungen gemeinsam darzustellen und die Umsetzung von Open Access partnerschaftlich und konstruktiv mitzuprägen. Der Bund folgt mit seiner Open Access-Strategie dem internationalen Trend, Resultate aus öffentlich finanzierter Forschung möglichst rasch für alle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht des SBVV und der Schweizer Wissenschaftsverlage finden die bisherigen Errungenschaften und das Leistungsvermögen der Buchverlage, die für einzelne Wissenschaftsdisziplinen von grosser Wichtigkeit sind, in der konkreten Umsetzung der Strategie zu wenig Beachtung.
Der SBVV hat im Rahmen der Vernehmlassung der BFI-Botschaft 2025-2028 Stellung genommen und stellt das Dokument Mitgliedern und Interessierten auf Anfrage zur Verfügung.
Im März 2024 wurde der Ergebnisbericht zur Vernehmlassung publiziert. Die Stellungnahme des SBVV wird auf Seite 34 erwähnt.
Die neue EU-Entwaldungsverordnung ist für die Exportwirtschaft der Schweiz wichtig. Dazu gehören auch die Verlage, die mehrheitlich in den deutschsprachigen Raum exportieren. Für den Handel innerhalb der Schweiz besteht keine Nachweispflicht.
Um was geht es?
Die EU will ihrer Verantwortung nachkommen, die Wälder weltweit zu schützen. Sie verabschiedete deshalb die Verordnung über entwaldungsfreie Waren: Die «European Deforestation Regularion» EUDR, auch EU-Entwaldungsverordnung genannt, soll per 30. Dezember 2024 anwendbar sein. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen nachzuweisen, dass sie mit ihren Produkten nicht mit illegaler Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Anfang Oktober 2024 schlug die EU-Kommission eine zusätzliche Einführungszeit von 12 Monaten vor, um den betroffenen Unternehmen und Branchen mehr Zeit für die Vorbereitung einzuräumen. Das Europäische Parlament hat dieser Verschiebung am 14. November 2024 zugestimmt. Allerdings ist zuvor noch die Verhandlung weiterer Änderungen notwendig.
Wer ist betroffen?
Diese neue Verordnung betrifft alle Exporteure von Druckerzeugnissen und Verpackungen, sofern sie auf Basis von Holz hergestellt werden. Dazu gehören Verlage, die entsprechende Produkte in die EU exportieren. Für den Handel innerhalb der Schweiz besteht keine Nachweispflicht, da keine automatische Rechtsübernahme erfolgt.
Alle Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette – vom Holzimport über die Papierhersteller, die Druckerei, den Verlag bis zum Händler – müssen nachweisen, dass ihre Produkte aus legalen und nachhaltigen Quellen stammen, also entwaldungsfrei und legal sind. Dazu werden nach Inkrafttreten der Verordnung für alle Papierprodukte sogenannte Sorgfaltserklärungen gefordert, die die Herkunft des Produkts belegen.
Was tun?
Die EU-Kommission veröffentlichte Anfang Oktober 2024 einen Leitfaden, der bei der Umsetzung unterstützen und eine einheitliche Auslegung des Gesetzes gewährleisten soll.
Verlage können in einem ersten Schritt mit ihren Druckereien Kontakt aufnehmen. Diese sind mit dem Thema seit längerem vertraut und stellen als wichtige Partner der Verlage ihr Wissen gerne zur Verfügung.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels stellt ein umfangreiches FAQ zur Entwaldungsverordnung bereit. Zudem erläutert auch die EU-Kommission wichtige Fragen und Antworten zum Thema.
Aktueller Stand zur Verschiebung der Verordnung
Im Herbst 2024 setzten sich in der EU verschiedene Akteure für die Verschiebung der Umsetzung der EU-Verordnung ein. Es seien zahlreiche Fragen weiterhin ungeklärt und die Vorbereitung der Verordnung durch die EU-Kommission sei ungenügend. Kritisiert wird insbesondere das Fehlen eines funktionierenden IT-Systems für die Erfassung der geforderten Sorgfaltserklärungen. Ein solches ist wichtig, damit die Erfassung der Daten durch die betroffenen Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert werden kann und der Datenschutz gesichert ist. Zudem fehlt aktuell eine Liste von Risikogebieten, in denen das Risiko für illegale Entwaldung besonders hoch ist. Für Produkte aus diesen Gebieten gelten strengere Nachweispflichten. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels appellierte deshalb gemeinsam mit anderen Verbänden, das Inkrafttreten der EU-Verordnung gegen Entwaldung am 30. Dezember 2024 um mindestens ein Jahr zu verschieben.
Anfang Oktober 2024 hat die EU-Kommission auf die Bedenken reagiert und vorgeschlagen, den betroffenen Branchen und Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung einzuräumen. Das Europäische Parlament hat am 14. November 2024 der Verschiebung zugestimmt. Demnach träte die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Grossunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinunternehmen in Kraft. Da das Parlament weitere Änderungen am Gesetzestext angenommen hat, sind zunächst weitere sog. Trilog-Verhandlungen nötig. Ein Ergebnis dazu muss vor Ende des Jahres vorliegen, andernfalls gilt die Anwendung der Verordnung ab dem 1. Januar 2025. Eine der angenommen Änderungen ist die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung «kein Risiko» darstellen, zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien «geringes», «normales» und «hohes» Risiko. (Medienmitteilung EU Parlament, 15.11.2024).
Die deutsche avj Arbeitsgemeinschaft von Jugendbuchverlagen fordert am 22.10.2024 in einem offenen Brief die deutschen Minister Habeck und Özdemir sowie die Ministerin Roth auf, sich für die oben erwähnte Verschiebung einzusetzen. Es sei wichtig, die Entwaldungsverordnung nach Machbarkeitskriterien zu korrigieren. Unter den Mitunterzeichnenden sind auch Schweizer Verlage.
Die Situation in der Schweiz
Die Verordnung gilt für Schweizer Verlage und Buchhandlungen, wenn diese ihre Produkte in die EU exportieren. Der Bundesrat teilte am 14. Februar 2024 mit, dass er auf die Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR verzichte. Für den Handel innerhalb der Schweiz besteht deshalb keine Nachweispflicht.
Zudem hat der Bundesrat ebenfalls am 14. Februar 2024 die Bundesverwaltung beauftragt, unterstützende Massnahmen für die betroffenen Branchen und Unternehmen zu prüfen. An seiner Sitzung vom 14. August 2024 wurde der Bundesrat über den Stand dieser Abklärungen zur EU-Verordnung informiert. Dabei ging es vorallem um die Unterstützung der betroffenen Branchen und Unternehmen. Die Bundesverwaltung stehe weiterhin im Austausch mit den betroffenen Branchen.
Aktuell ist immer noch offen, ob die EU-Kommission die Schweiz als Standort mit «Standardrisiko» in Sachen Entwaldung einordnen könnte, statt bei den Ländern mit geringem Risiko. Die EU-Kommission wird eine Liste von Risikogebieten veröffentlichen, in denen das Risiko für illegale Entwaldung besonders hoch ist. Für Produkte aus diesen Gebieten gelten strengere Nachweispflichten.
Der SBVV ist laufend mit verschiedenen Akteuren und anderen betroffenen Branchenverbänden in Kontakt. Es geht darum, die Fragen rund um die Umsetzung der Lieferketten im Detail zu klären und sich auf das Inkrafttreten der Verordnung vorzubereiten. An dieser Stelle werden wir laufend gesicherte Informationen sowie Empfehlungen für exportierende Schweizer Verlage bereitstellen.
Wenn Sie Ergänzungen haben, schreiben Sie uns, wir nehmen diese gerne auf.
Stand: 15.11.2024
Im Zusammenhang mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) hat die ProLitteris ihre Website aktualisiert. Die geltenden Regelungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich dort. Für die Planung weiterer politisches Schritte im Bereich Urheberrecht und Open-Access-Strategie sind im SBVV Arbeitsgruppen aktiv.
Die Arbeitsgruppe Nachhaltigkeit des SBVV hat zwei Checklisten zusammengestellt, die ökologische Stellschrauben für den Verlag und den Buchhandel identifiziert. Sie soll Verlagen und Buchhandlungen dabei helfen, die Ökobilanz Dreh für Dreh zu verbessern.
Die Liste soll ein "living document" sein; Anregungen oder Feedback sind herzlich willkommen.
Kontakt: sekretariat@sbvv.ch
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat einen Leitfaden für die Produktion erstellt. Dieser folgt dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Der SBVV empfiehlt Schweizer Verlagen die rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen auch dann, wenn sie vom Ausland ausgehen. Er begleitet die Entwicklung in länderübergreifenden Arbeitsgruppen.
Papier ist weltweit zu einer raren Ressource geworden, was die Schweizer Buchbranche stark betrifft. Thomas Kramer, SBVV-Präsident (von 2016-2023) und Verleger äusserte sich am 02. Mai 2022 im Gespräch mit SRF Journalistin Anna Jungen zur Problematik.
Dass die Gründe für den Papiermangel vielschichtig sind, zeigt der Beitrag im "Schweizer Buchhandel" Nr. 9 2021. Zu den Engpässen äusserte sich unter anderender AT-Verleger Urs Hofmann in einem Beitrag im Echo der Zeit vom 29. August 2021.
Stellungnahme des Schweizer Buchhandels- und Verlags-Verbands SBVV zum Handel mit umstrittenen und/oder verbotenen Büchern.
Durch Gerichte verbotene Bücher und Medien sowie solche, die wegen rassistischer, menschenverachtender oder gewaltverherrlichender Inhalte auf dem Index der deutschen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften geführt sind, bietet der Deutschschweizer Buchhandel nicht an.
Dass trotz interner Kontrollen in der gesamten Lieferkette solche Werke in den Katalogen auftauchen können, ist bei dem riesigen Angebot und den teilweise nicht eindeutigen Verzeichnissen nicht vollständig auszuschliessen. Werden die betroffenen Händler darauf aufmerksam gemacht, sind diese bereit, entsprechende Titel aus ihrem Sortiment zu entfernen.
Hingegen steht der Deutschschweizer Buchhandel aus Überzeugung zum Prinzip: Was nicht verboten ist, ist durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Der Buchhandel ist keine Zensurinstanz für umstrittene Werke. Der Buchhandel steht für die Freiheit des Wortes, für die Meinungsvielfalt und die freie politische Debatte in einem demokratischen System. Mit seinem breiten Medienangebot leistet er einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt und zum gesellschaftlichen Diskurs.
Ob und wie Buchhandlungen mit Titeln, die zwar nicht verboten sind, aber umstrittenes Gedankengut verbreiten, umgehen – ob sie aktiv angeboten oder bestellt werden –, ist dem einzelnen Unternehmen überlassen.
Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband SBVV, Stellungnahme, Frühling 2019
Zum vierten Mal engagierte sich die Buchbranche vom 3. bis 10. Mai 2023 in der Woche der Meinungsfreiheit. Initiantin ist der Börsenverein des deutschen Buchhandels. Der Schweizer Buchhandels- und Verlags-Verband unterstützt die Initiative.
Die Buchpreisbindung war bis 2012 über Jahrzehnte eines der wichtigsten Anliegen des SBVV.
Von der horizontalen Preisbindung in der sog. Marktordnung ist die deutschschweizer Buchbranche im Oktober 1993 zur (nach damaligem Ermessen europatauglichen) vertikalen Preisbindung übergegangen, wo die Ladenpreise vom Hersteller festgesetzt wurden.
Mit Verfügung von 1999 stellte die Wettbewerbskommission fest, dass dieser sog. «Sammelrevers» eine unzulässige Wettbewerbsabrede bilde. Die Weko verpflichtete die Lieferanten, ihre Abnehmer ohne Preisbindungspflicht zu beliefern und erklärte die Buchhändler als nicht mehr an diese gebunden. Das führte zu vielen politischen Vorstössen, bis die Buchpreisbindung 2007 schliesslich vor dem Schweizer Bundesgericht scheiterte.
Im Schweizer Parlament nahm die über alle Sprachräume vertretene Idee, die Buchvielfalt mit einer Preisbindung zu erhalten, dennoch Fahrt auf. Dank der Bündelung aller Branchenkräfte gelang einem entsprechenden Buchpreisbindungsgesetz der Durchbruch im Parlament. Dagegen wurde jedoch das Referendum ergriffen.
Das vorliegende Buchpreisbindungsgesetz wurden nach einem intensiven Abstimmungskampf 2012 vom Volk verworfen.