Newsletter Schweizer Buchhandel
Ausgabe 7/2021 vom 18. Februar 2021
1. Lockdown und Lockerung
1. Läden sollen ab 1. März wieder öffnen
Der Detailhandel soll ab 1. März in der Schweiz wieder öffnen. Das gab der Bundesrat gestern bekannt. In einem ersten Schritt sollen nur Aktivitäten mit geringem Infektionsrisiko wieder zugelassen werden. Geöffnet wird im vorgestellten Modell des Bundesrats dort, wo Masken durchgehend getragen werden können und Abstand halten möglich ist – Restaurants und Bars müssen warten. Weitere Öffnungsschritte seien im Abstand von jeweils einem Monat geplant, sofern es die epidemiologische Lage erlaube, so der Bundesrat. Eine endgültige Entscheidung über den angestrebten «Stufenplan» ist am 24. Februar zu erwarten, nach Rücksprache des Bundes mit den Kantonen. «Die Situation ist sehr fragil», sagte Gesundheitsminister Alain Berset.
Es gelten weiterhin Schutzvorkehrungen wie Maskenpflicht, Abstand und maximal zulässige Besucherzahlen. Als erste Übersicht der zu erwartenden Covid-19-Verordnung ab 1. März für den Detaihandel dient der bundesrätliche Entwurf in Vernehmlassung – ein definitives Update erhalten Sie im SBVV-Newsletter von nächster Woche. Folgende Quadratmeter-Regelungen sind in der Konsultation:
1) In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
2) Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
- Für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche: 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden
- Für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche: 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden;
- Für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche: 25 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, - zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden.
3) In Einkaufszentren mit mehreren Läden mit einer gesamten Verkaufsfläche mit mehr als 10 000 Quadratmetern, darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.
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