Newsletter Schweizer Buchhandel
Ausgabe 14/2020 vom 09. April 2020
3. COVID-Verordnung Kultur
3. Ausfallentschädigung
Das Bundesamt für Kultur BAK hat diese Woche die Umsetzung zur "COVID-Verordnung Kultur" veröffentlicht. Dabei wird festgelegt, dass auch sogenannt gewinnorientierte Kulturunternehmen Ausfallentschädigungen geltend machen können. Es werden max. 80% des finanziellen Schadens vergütet, der durch Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen oder Projekten entstanden ist.
Die Gesuche sind beim Kanton einzureichen. Die Umsetzung dazu wird in den nächsten Tagen über die Kulturförderungen der Kantone kommuniziert. Dabei sollen für die ganze Schweiz ein einheitliches Formular und einheitliche Kriterien angewendet werden. Aus der vom BAK eingesetzten Task-Force wurde bestätigt, dass diese Regelung auch für Verlage und Buchhandlungen gelte. Die Details und eine Orientierungshilfe, wo welches Gesuch gestellt werden muss, finden Sie auf der SBVV-Corona-Info-Seite unter dem Stichwort "Ausfallentschädigung".
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